Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
erste Unterstützung
Der Pflegegrad zeigt, wie stark ein Mensch im Alltag in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher ist in der Regel der Unterstützungsbedarf – und desto höher können bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung ausfallen.
Ein Pflegegrad beschreibt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Er wird nach einer Begutachtung durch die Pflegekasse festgelegt und ist die Grundlage für viele Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Begutachtung betrachtet nicht nur Krankheiten oder Diagnosen. Entscheidend ist, wie selbstständig die betroffene Person zum Beispiel beim Bewegen, Waschen, Anziehen, Essen, Erinnern, Orientieren und im Umgang mit Medikamenten ist.
Der Pflegegrad sagt jedoch nicht minutengenau, wie viel Pflege eine Person täglich benötigt.
Die Einstufung richtet sich nach der Gesamtpunktzahl aus der Pflegebegutachtung.
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
erste UnterstützungErhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
regelmäßige HilfeSchwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
umfangreiche HilfeSchwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
sehr hoher BedarfSchwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
höchste EinstufungDie folgenden Beispiele dienen nur zur Orientierung. Menschen mit demselben Pflegegrad können sehr unterschiedliche Einschränkungen und Bedürfnisse haben.
Die Person ist noch überwiegend selbstständig, benötigt aber in einzelnen Bereichen Unterstützung, Anleitung oder Hilfsmittel.
Beispiele: unsicheres Gehen, Schwierigkeiten bei einzelnen Alltagsaufgaben oder beginnende Orientierungsprobleme.
In mehreren Bereichen ist regelmäßig Hilfe notwendig. Viele Tätigkeiten gelingen noch teilweise selbstständig.
Beispiele: Hilfe beim Anziehen, Duschen, bei Medikamenten oder bei der Tagesstruktur.
Die Person benötigt täglich umfangreiche Unterstützung bei mehreren grundlegenden Tätigkeiten.
Beispiele: deutliche Mobilitätsprobleme, umfassende Hilfe bei Körperpflege und Ernährung oder starke kognitive Einschränkungen.
Viele alltägliche Tätigkeiten können kaum oder nicht mehr selbstständig bewältigt werden. Die Versorgung ist meist sehr umfassend.
Beispiele: Transfers nur mit Hilfe, weitgehende Übernahme der Körperpflege und intensive Betreuung.
Zusätzlich zur sehr starken Einschränkung bestehen besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Dies kann etwa bei sehr komplexen Versorgungssituationen der Fall sein.
Bei der Begutachtung werden sechs Lebensbereiche betrachtet. Die Ergebnisse werden unterschiedlich stark gewichtet.
Zum Beispiel: Aufstehen, Umsetzen, Treppensteigen und Fortbewegen in der Wohnung.
Zum Beispiel: Orientierung, Erinnern, Verstehen und Mitteilen von Bedürfnissen.
Zum Beispiel: nächtliche Unruhe, Ängste, Abwehrverhalten oder belastende Verhaltensweisen.
Zum Beispiel: Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und Toilettengang.
Zum Beispiel: Medikamente, Arztbesuche, Verbände, Messungen oder Therapien.
Zum Beispiel: Tagesablauf gestalten, sich beschäftigen und soziale Kontakte pflegen.
* Von den Modulen „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ sowie „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ fließt nur der höhere gewichtete Wert in das Gesamtergebnis ein.
Die Tabelle zeigt ausgewählte monatliche Höchstbeträge. Welche Leistung im Einzelfall passend ist, hängt von der Versorgungssituation ab.
| Leistung pro Monat | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld Pflege überwiegend privat organisiert | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen zugelassener ambulanter Pflegedienst | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag zweckgebundene Unterstützung im Alltag | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Bei Pflegegrad 1 gibt es grundsätzlich noch kein reguläres Pflegegeld und keine regulären ambulanten Pflegesachleistungen. Dafür stehen unter anderem der Entlastungsbetrag und weitere Unterstützungen zur Verfügung.
Ab Pflegegrad 2 können Pflegegeld und Pflegesachleistungen als sogenannte Kombinationsleistung miteinander verbunden werden. Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets genutzt, kann anteilig Pflegegeld verbleiben.
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt. Diese ist in der Regel bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt.
Ein kurzer formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt zunächst. Das Antragsdatum kann für den Leistungsbeginn wichtig sein.
Ein Gutachter beurteilt die Selbstständigkeit anhand der festgelegten Lebensbereiche.
Die Pflegekasse teilt schriftlich mit, ob und welcher Pflegegrad anerkannt wurde.
Danach können passende Geld-, Sach- und Unterstützungsleistungen organisiert werden.
Nein. Eine Diagnose kann wichtig sein, aber ausschlaggebend ist, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist.
Ja. Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung und eröffnet bereits bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung.
Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand oder die Selbstständigkeit deutlich verändert, kann eine Höherstufung oder erneute Begutachtung beantragt werden.
Gegen den Bescheid kann innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden. Hilfreich sind eine genaue Begründung, das Gutachten und konkrete Beispiele aus dem Alltag.
Nein. Pflegegeld wird ausgezahlt, andere Leistungen sind zweckgebunden oder werden über zugelassene Anbieter und Rechnungen abgerechnet.