Pflegegeld
Pflegegeld wird bei Pflegegrad 2 bis 5 gezahlt, wenn die Pflege zuhause überwiegend selbst organisiert wird – beispielsweise durch Angehörige.
Es kann grundsätzlich frei für die Sicherstellung der Pflege eingesetzt werden.
Pflegeleistungen wirken auf den ersten Blick kompliziert. Entscheidend ist jedoch, drei Budgets auseinanderzuhalten: Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag. Diese Seite zeigt einfach und mit Beispielen, was zusammenpasst und wann Eigenkosten entstehen.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist grundsätzlich ein zusätzlicher Leistungstopf und nicht einfach ein Teil des Pflegegeldes.
Wer weiß, welcher Leistungstopf wofür gedacht ist, kann Pflegekosten wesentlich besser planen.
Pflegegeld wird bei Pflegegrad 2 bis 5 gezahlt, wenn die Pflege zuhause überwiegend selbst organisiert wird – beispielsweise durch Angehörige.
Es kann grundsätzlich frei für die Sicherstellung der Pflege eingesetzt werden.
Das ist kein ausgezahltes Bargeld. Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst rechnet seine Pflegeleistungen bis zur Höhe des monatlichen Budgets mit der Pflegekasse ab.
Was über das Budget oder außerhalb des Leistungskatalogs liegt, kann zum Eigenanteil werden.
Bis zu 131 € monatlich stehen bei häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Der Betrag ist zweckgebunden und wird für anerkannte Leistungen verwendet.
Nicht verbrauchte Beträge können angespart und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten monatlichen Beträge für die häusliche Pflege im Jahr 2026.
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegesachleistungen monatlich | Entlastungsbetrag monatlich |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – | bis 131 € |
| Pflegegrad 2 | 347 € | bis 796 € | bis 131 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | bis 1.497 € | bis 131 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | bis 1.859 € | bis 131 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | bis 2.299 € | bis 131 € |
Bei Pflegegrad 1 gibt es regulär weder Pflegegeld noch das ambulante Sachleistungsbudget. Der Entlastungsbetrag kann hier jedoch auch für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden, beispielsweise Hilfe beim Duschen.
Hier besteht die Wahl zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung oder einer Kombination. Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich für geeignete Angebote genutzt werden, bei Pflegegrad 2 bis 5 aber grundsätzlich nicht für körperbezogene Selbstversorgung wie das morgendliche Waschen.
Nutzen Sie nur einen Teil des Sachleistungsbudgets, bleibt derselbe prozentuale Anteil des Pflegegeldes erhalten.
Sachleistungsbudget: 796 €
Pflegedienst rechnet ab: 318,40 €
Damit wurden 40 % des Sachleistungsbudgets genutzt. Es bleiben 60 % des Pflegegeldes:
Sachleistungsbudget: 1.859 €
Pflegedienst rechnet ab: 929,50 €
Damit wurden 50 % des Sachleistungsbudgets genutzt. Es bleiben 50 % des Pflegegeldes:
Die abrechnungsfähigen Pflegeleistungen werden zunächst aus dem Sachleistungsbudget bezahlt.
Der ungenutzte prozentuale Anteil des Sachleistungsbudgets bleibt als entsprechender Anteil des Pflegegeldes erhalten.
Geeignete anerkannte Entlastungsleistungen werden separat bis zum verfügbaren Guthaben erstattet.
Kosten oberhalb der Budgets, nicht anerkannte Leistungen oder zusätzliche Preise müssen gegebenenfalls selbst bezahlt werden.
Wählen Sie einen Pflegegrad und tragen Sie ein, wie viel der Pflegedienst im Monat über Pflegesachleistungen abrechnet.
Vereinfachte Orientierung. Tatsächliche Abrechnung, anerkannte Leistungen, angespartes Guthaben und weitere Kosten können abweichen.
Die Pflegeversicherung ist eine Teilkostenversicherung. Sie übernimmt festgelegte Budgets, aber nicht automatisch jede Rechnung vollständig.
Rechnet der Pflegedienst mehr ab als das verfügbare Sachleistungsbudget, muss der übersteigende Betrag grundsätzlich selbst getragen oder die Leistung angepasst werden.
Der Entlastungsbetrag kann nur für gesetzlich vorgesehene und entsprechend anerkannte beziehungsweise abrechnungsfähige Angebote genutzt werden.
Investitionskosten, Fahrtkosten, Ausbildungsumlagen oder privat vereinbarte Leistungen können je nach Anbieter zusätzlich entstehen und sind im Kostenvoranschlag zu prüfen.
Mit guter Planung lassen sich vorhandene Ansprüche oft sinnvoller einsetzen und unnötige Eigenkosten vermeiden.
Bitten Sie den Pflegedienst um eine verständliche Aufstellung: Welche Position läuft über Sachleistungen, welche über den Entlastungsbetrag und welche wird privat berechnet?
Erfragen Sie bei der Pflegekasse regelmäßig den Stand des Entlastungsbetrags: laufendes Guthaben, Übertrag aus dem Vorjahr und bereits abgerechnete Beträge.
Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss und bei Änderungen schriftlich zeigen, welche monatlichen Kosten zu erwarten sind.
Planen Sie nicht mit „Rest-Euro“ des Sachleistungsbudgets. Das verbleibende Pflegegeld wird prozentual berechnet.
Nicht genutztes Guthaben kann angespart werden. Beachten Sie die grundsätzliche Nutzungsfrist bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Bis zu 40 % ungenutzter ambulanter Sachleistungen können unter Voraussetzungen für anerkannte Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Das beeinflusst jedoch die Kombinationsleistung und damit das Pflegegeld.
Nein, der reguläre Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich ist grundsätzlich ein zusätzlicher, zweckgebundener Anspruch. Er wird nicht als prozentuale Nutzung des Sachleistungsbudgets behandelt.
Nein. Nicht genutzte Pflegesachleistungen werden nicht einfach als Geld ausgezahlt. Bei einer Kombinationsleistung wird stattdessen ein prozentualer Anteil des Pflegegeldes gezahlt.
Wurden beispielsweise 30 % des Sachleistungsbudgets genutzt, bleiben 70 % des vollen Pflegegeldes. Die Berechnung erfolgt monatlich anhand der tatsächlichen Sachleistungsabrechnung.
Ja, sofern die jeweilige Leistung dafür abrechnungsfähig ist. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist der Entlastungsbetrag bei ambulanten Pflegediensten grundsätzlich nicht für körperbezogene Selbstversorgung vorgesehen.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können unter Voraussetzungen bis zu 40 % des ungenutzten Sachleistungsbudgets für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Dieser umgewandelte Betrag zählt aber als genutzte Sachleistung und kann daher das anteilige Pflegegeld reduzieren.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege können bei Pflegegrad 2 bis 5 zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung beansprucht werden, ohne diese Ansprüche anzurechnen.